Artikel 3 VO (EU) 2019/2125

Meldung von Sendungen

Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen von Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderem von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist, voranzumelden.

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