Artikel 2 VO (EU) 2019/2125
Überwachungsplan
Die zuständigen Behörden entwickeln auf der Grundlage einer Risikoanalyse einen Plan zur Überwachung von Verpackungsmaterial aus Holz, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:
- a)
- Anzahl und Ergebnisse der in Vorjahren von den zuständigen Behörden durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage der Informationen aus dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC);
- b)
- die bisherige Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, durch das Drittland, den Ausführer oder den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;
- c)
- sofern verfügbar, Informationen seitens der Zollbehörden und anderer Quellen in Bezug auf die Anzahl von in die Union verbrachten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, und das Ursprungsland der Sendung.
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