Artikel 1 VO (EU) 2019/2125
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware, die in das Gebiet der Union verbracht wird, bestimmtem Verpackungsmaterial aus Holz oder Holzerzeugnissen (mit Ausnahme von Papiererzeugnissen), unabhängig davon, ob dieses tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art verwendet wird oder nicht (im Folgenden „Verpackungsmaterial aus Holz” ), sowie Vorschriften für Maßnahmen bei festgestellten Verstößen.
(2) Mit dieser Verordnung wird auch geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu melden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich der Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel” (ISPM15).
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