Präambel VO (EU) 2019/2125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt unter anderem den Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Tierschutz sowie — im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln — zum Schutz der Umwelt zu überprüfen.
(2)
Verpackungsmaterial aus Holz, von dem Gegenstände aller Art begleitet werden können, ist bekanntermaßen eine Quelle für die Einschleppung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen. Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, die als Weg für die Übertragung von Schädlingen dienen können, die ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in der Union darstellen, umfassen — sind jedoch nicht beschränkt auf — Packkisten, Kästen, Verschläge, Kabeltrommeln und -spulen, Paletten, Boxpaletten und andere Ladehölzer, Palettenaufsatzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden oder nicht. Verpackungsmaterial aus Holz wird in beträchtlichen Mengen durch Transportmittel in das Gebiet der Union verbracht.
(3)
In den Artikeln 43 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union festgelegt. Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen bei Verpackungsmaterial aus Holz an den in Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Orten sowie über Maßnahmen bei Verstößen festzulegen.
(4)
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, das in das Gebiet der Union verbracht wird, und zur Vermeidung jeglichen Risikos einer Einschleppung oder Ausbreitung von Pflanzenschädlingen sollten Vorschriften erlassen werden, die die bereits in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz sowie in Bezug auf die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen ergänzen.
(5)
Die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten besonderen Einfuhrbedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz gelten nicht für Materialien, für die Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel” (ISPM15) gelten. Solche Materialien sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(6)
Hinsichtlich der Identifizierung von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, das für das Gebiet der Union das höchste Pflanzengesundheitsrisiko darstellen kann und daher besonderen amtlichen Kontrollen unterliegen sollte, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen risikobasierten Überwachungsplan erstellen.
(7)
Für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden Sendungen von Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage dieses Überwachungsplans auswählen. Ferner sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zollbehörden erforderlichenfalls zu ersuchen, die ausgewählten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, für die Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden so lange zurückzuhalten, bis die besonderen amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind.
(8)
Verpackungsmaterial aus Holz ist nicht in den Listen der Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.
(9)
Mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren zu melden, die keinen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.
(10)
Damit die zuständigen Behörden die besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz wirksam planen und durchführen können, sollten sie den Unternehmern vorschreiben dürfen, sie innerhalb einer angemessenen Frist vorab über das Eintreffen von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu unterrichten.
(11)
Aus diesem Grund sollte neben den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Unternehmern vorzuschreiben, das Eintreffen solcher Sendungen im Voraus zu melden. Für solche Meldungen kann das gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission eingerichtete und verwaltete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) verwendet werden. Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist voranzumelden.
(12)
Die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen sollten anhand des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) in das IMSOC eingetragen werden. Die eingetragenen Ergebnisse der amtlichen Kontrollen bieten einen Überblick über die Lage hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz und dienen als Grundlage für weitere Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen.
(13)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gelten.
(14)
Beschließt die zuständige Behörde, nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zurückzusenden, sollte das nicht vorschriftsmäßige Verpackungsmaterial aus Holz bis zum Verlassen des Gebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung bleiben, um jegliches Risiko der Einschleppung von Schädlingen in die Union oder deren Ausbreitung zu vermeiden.
(15)
Wird während einer Warenuntersuchung am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder am Bestimmungsort nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz festgestellt, sollte dieses angesichts des erhöhten Risikos einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen, dem durch weniger wirksame Mittel nicht entgegengewirkt werden kann, umgehend vernichtet werden.
(16)
Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Dementsprechend sollten die Vorschriften dieser Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.