Artikel 1 VO (EU) 2019/2126
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Tieren und Waren sowie für Maßnahmen bei Verstößen eingeführt. Es werden Vorschriften für die Fälle und Bedingungen festgelegt, in denen bzw. unter denen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und für die Fälle, in denen dies gerechtfertigt ist.
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