Präambel VO (EU) 2019/2126
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, sowie für Maßnahmen bei Verstößen zu erlassen.
- (2)
- Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Haarwild in der Decke, die in die Union eingeführt werden, sollten besondere Kontrollanforderungen festgelegt werden, bei denen Warenuntersuchungen im Bestimmungsbetrieb abgeschlossen werden, da an den Grenzkontrollstellen keine vollständigen Warenuntersuchungen und Probennahmen durchgeführt werden können.
- (3)
- Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei frischen Fischereierzeugnissen, die direkt in den Häfen der Union angelandet werden, sollten amtliche Kontrollen in von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(2) bezeichneten Häfen durchgeführt werden dürfen.
- (4)
- Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen für in Artikel 48 Buchstabe h dieser Verordnung genannte Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die an Grenzkontrollstellen von amtlichen Kontrollen ausgenommen werden, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist.
- (5)
- Werden amtliche Kontrollen nicht an den Grenzkontrollstellen durchgeführt, sollten Bedingungen — zum Beispiel angemessene Kontrollregelungen — geschaffen werden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit entstehen, wenn solche Tiere und Waren in die Union verbracht werden.
- (6)
- Im Falle von gefrorenem Thunfisch, von dem nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht, können amtliche Kontrollen in dem Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zuzulassen ist.
- (7)
- Im Falle von Fischereierzeugnissen, von denen nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht und die gemäß Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission(4) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in Drittländern entladen worden sind, sollten bei Verdacht auf einen Verstoß Maßnahmen ergriffen werden.
- (8)
- Von Tieren und Waren, die über bestimmte griechische Inseln und bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden, geht ein geringes Risiko aus, da diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden. Um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden, sollten angemessene Anforderungen an amtliche Kontrollen und Maßnahmen festgelegt werden.
- (9)
- Um die Anwendung des Rechtsrahmens zu rationalisieren und zu vereinfachen, sollten die nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Vorschriften über amtliche Kontrollen zusammen mit denjenigen für andere Warenkategorien erlassen werden, die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung aufgeführt sind.
- (10)
- Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
- (11)
- Da in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in der Entscheidung 94/641/EG(5) der Kommission und dem Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU(6) der Kommission behandelt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.
- (12)
- Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
- (5)
Entscheidung 94/641/EG der Kommission vom 8. September 1994 zur Festlegung der Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 26).
- (6)
Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 14).
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