Artikel 3 VO (EU) 2019/2126

Haarwild in der Decke

(1) Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union kann den Versand von Sendungen von Haarwild in der Decke zum Betrieb am Bestimmungsort ohne abgeschlossene Warenuntersuchungen zulassen, wenn die Sendungen in Fahrzeugen oder Containern gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission(1) versandt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über die Notwendigkeit abschließender Warenuntersuchungen, vor allem Gesundheitsuntersuchungen und Laboruntersuchungen.

(3) Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde informiert die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde über die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 Der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

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