Artikel 4 VO (EU) 2019/2126
Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet werden
Frische Fischereierzeugnisse, die direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes angelandet werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese von zuständigen Behörden in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union durchgeführt werden.
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