Artikel 5 VO (EU) 2019/2126

Gefrorener Thunfisch, der von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet wird

Die Mitgliedstaaten können in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort amtliche Kontrollen bei gefrorenem Thunfisch durchführen, der weder geköpft noch ausgenommen ist und direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union angelandet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die amtlichen Kontrollen werden von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle durchgeführt;
b)
der Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort ist gemäß Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren zugelassen;
c)
der gefrorene Thunfisch wird unter der Aufsicht der die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörde und im Einklang mit den relevanten Zollverfahren gemäß den Artikeln 134, 135, 140, 141 und Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in verplombten Fahrzeugen oder Transportbehältern vom Fischereifahrzeug zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort versandt;
d)
vor dem Eintreffen der Sendung in bezeichneten Häfen der Union hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer der in Buchstabe a dieses Artikels genannten zuständigen Behörde das Eintreffen der Sendung durch Übermittlung eines ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC gemeldet.

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