Artikel 6 VO (EU) 2019/2126
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern entladen wurden
(1) Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen unterzogen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sendungen können von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, wenn sie die in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/627 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Wird ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften festgestellt oder besteht ein solcher Verdacht, nimmt die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen zusätzlich zu Dokumentenprüfungen auch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vor.
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