Artikel 7 VO (EU) 2019/2126
Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden
(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der griechischen Inseln Rhodos, Mitilini und Iraklio (Kreta) zur lokalen Verwendung auf der griechischen Insel des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen.
(2) Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte für die lokale Verwendung in dem französischen überseeischen Departement des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen.
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