Artikel 8 VO (EU) 2019/2126

Besondere amtliche Kontrollen bei Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

(1) Die in Artikel 7 genannten Sendungen werden an jedem zugelassenen Eingangsort Prüfungen gemäß Anhang I unterzogen.

(2) Für jeden zugelassenen Eingangsort ist eine zuständige Behörde verantwortlich, die über Folgendes verfügt:

a)
amtliche Tierärzte, die für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig sind; und
b)
sofern von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, Personal im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission(1) geschult ist.

(3) Die zuständige Behörde der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zugelassenen Eingangsorte griechischer Inseln stellt sicher, dass an jedem zugelassenen Eingangsort Personal und Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zur Verfügung stehen, für die der Eingangsort zugelassen ist.

(4) Jeder der in Artikel 7 Absatz 2 genannten zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements verfügt über jegliche(s) Einrichtung, Ausrüstung und Personal, die bzw. das für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 erforderlich ist, für die der Eingangsort zugelassen ist.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).

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