Artikel 9 VO (EU) 2019/2126
Zuständigkeiten der Unternehmer für Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden
Der für Sendungen gemäß Artikel 7 verantwortliche Unternehmer:
- a)
- meldet vor dem Eintreffen der Sendung am zugelassenen Eingangsort der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts das Eintreffen der Sendung, indem er ein ausgefülltes GGED über das IMSOC übermittelt;
- b)
- führt ein von der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts genehmigtes Register, aus dem, falls zutreffend, die Menge der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen sowie Name/n und Anschrift/en des Käufers/der Käufer hervorgehen;
- c)
-
setzt den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:
- i)
- dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;
- ii)
- dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe c Ziffer i informieren muss;
- d)
-
setzt im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:
- i)
- dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;
- ii)
- dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe d Ziffer i informieren muss.
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