Artikel 2 VO (EU) 2019/2128

Muster der amtlichen Bescheinigung

(1) Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 29 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 wird das in Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegte Muster der amtlichen Bescheinigung zur amtlichen Bescheinigung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet,

a)
die an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder
b)
die aus einem im Gebiet der Union gelegenen Lager an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden.

Die amtliche Bescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form über das IMSOC ausgestellt werden.

(2) In den Fällen, in denen der Inhalt der Sendungen in einem Lager zusammengestellt wurde und sich aus Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien zusammensetzt, kann eine einzige amtliche Bescheinigung ausgestellt werden, die diese Sendung begleitet.

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