Artikel 3 VO (EU) 2019/2128

Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, genügen folgenden Anforderungen:

1.
Die amtliche Bescheinigung ist neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen. Unterschrift und Stempel heben sich farblich von der Bescheinigung ab.
2.
Nicht zutreffende Passagen in einer amtlichen Bescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung gestrichen.
3.
Die amtliche Bescheinigung besteht aus

a)
einem einzigen Blatt Papier oder
b)
mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, oder
c)
mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

4.
Wenn die amtliche Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen.
5.
Die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

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