Artikel 3 VO (EU) 2019/2128
Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden
Amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, genügen folgenden Anforderungen:
- 1.
- Die amtliche Bescheinigung ist neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen. Unterschrift und Stempel heben sich farblich von der Bescheinigung ab.
- 2.
- Nicht zutreffende Passagen in einer amtlichen Bescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung gestrichen.
- 3.
-
Die amtliche Bescheinigung besteht aus
- a)
- einem einzigen Blatt Papier oder
- b)
- mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, oder
- c)
- mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
- 4.
- Wenn die amtliche Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen.
- 5.
- Die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.
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