Artikel 4 VO (EU) 2019/2128

Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen

(1) Über das IMSOC übermittelte amtliche Bescheinigungen stützen sich auf die amtliche Musterbescheinigung in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung.

(2) Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

(3) Die über das IMSOC übermittelten amtlichen Bescheinigungen genügen den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und die Verwendung der elektronischen Signatur gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

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