Artikel 5 VO (EU) 2019/2129
Festlegung und Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen
(1) Die Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 1 genannten Sendungen mit Tieren und Waren sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt; als Grundlage dienen die in Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationen.
(2) Die Häufigkeitsrate für Warenuntersuchungen bei bestimmten Waren aus einem bestimmten Drittland kann erhöht werden, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden auf Grundlage
- a)
- der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen; oder
- b)
-
der Ergebnisse der von Experten der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen;
In diesem Fall wird die gemäß Absatz 1 festgelegte Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben.
(3) Die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen wird von der gemäß Absatz 1 festgelegten Basis-Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. — wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt — auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben, wenn die über das IMSOC gesammelten Daten und Informationen für bestimmte Waren aus einem bestimmten Drittland ergeben, dass der Anteil der Verstöße bei Warenuntersuchungen für dieselbe Kategorie von Waren in den vorangegangenen zwölf Monaten 30 % über dem durchschnittlichen Anteil der Verstöße für dieselbe Kategorie von Waren aus allen Drittländern liegt.
(4) Treffen die in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr zu, so wird die Häufigkeitsrate auf die jeweilige in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate verringert.
(5) Die Kommission stellt den zuständigen Behörden und Unternehmern die gemäß diesem Artikel festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC zur Verfügung.
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