Artikel 4 VO (EU) 2019/2129

Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden führen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen entsprechend den gemäß Artikel 5 festgelegten Häufigkeitsraten durch.

(2) Für die in Anhang II aufgeführten Drittländer, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen geschlossen hat, werden Warenuntersuchungen entsprechend den in diesen Abkommen festgelegten Häufigkeitsraten durchgeführt.

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