Artikel 3 VO (EU) 2019/2129
Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:
- a)
- Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung;
- b)
- die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.
(2) Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 durch.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.