Artikel 3 VO (EU) 2019/2129

Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:

a)
Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung;
b)
die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

(2) Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 durch.

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