Artikel 2 VO (EU) 2019/2129

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Häufigkeitsrate” den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle während eines festgelegten Zeitraums abgefertigten Sendungen;
2.
„IMSOC” das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

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