ANHANG II VO (EU) 2019/2129
Liste der Drittländer gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Häufigkeit von Warenuntersuchungen
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1.
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Neuseeland
Im Falle Neuseelands gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im durch den Beschluss 97/132/EG des Rates(1) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.- 2.
- Kanada
Im Falle Kanadas gelten die Häufigkeitsraten, die in Anhang VIII des Abkommens festgelegt sind, das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates(2) genehmigt wurde.- 3.
- Chile
Im Falle Chiles gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens, das mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates(3) genehmigt wurde.Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4).
- (2)
Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1).
- (3)
Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).
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