Artikel 5 VO (EU) 2019/2130

Nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmende Handlungen

(1) Nach Abschluss der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen geht die zuständige Behörde wie folgt vor:

a)
sie verschließt die Packungen, die sie für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geöffnet hat und bringt eine amtliche Kennzeichnung an;
b)
in Fällen, in denen dies gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist, verplombt sie die Transportmittel und trägt die Plombennummer im GGED ein.

(2) Die zuständigen Behörden tragen für Sendungen, die getestet und vor dem Vorliegen der Ergebnisse der Labortests in Verkehr gebracht wurden, sämtliche Ergebnisse der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen in das GGED ein, sobald diese vorliegen.

(3) Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union genehmigt wurde.

Die Originalbescheinigungen oder -dokumente für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können jedoch elektronisch gespeichert werden, sofern die entsprechenden Informationen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Originalbescheinigungen oder -dokumente generiert werden. In solchen Fällen wird die Originalbescheinigung oder das Originaldokument von der zuständigen Behörde ungültig gemacht oder vernichtet.

(4) Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht die Vorlage der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde und die Aufbewahrung durch diese vorschreiben, wird eine Kopie der Originalbescheinigungen oder -dokumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union mindestens drei Jahre lang ab dem Datum aufbewahrt, an dem der Eingang der Sendungen in die Union oder die Weiterbeförderung genehmigt wurde.

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