Artikel 4 VO (EU) 2019/2130
Ausführliche Vorschriften für Warenuntersuchungen
(1) Während Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die Sendungen den Vorschriften, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die jeweiligen Tiere oder Waren gelten, und den besonderen in den jeweiligen amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen.
(2) Ist für die Zwecke der Warenuntersuchungen der Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.
(3) Warenuntersuchungen bei Tieren werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung durchgeführt.
(4) Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh, zusammengesetzten Erzeugnissen sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung durchgeführt.
(5) Labortests zur Ermittlung von Gefahren, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehen können, werden im Einklang mit dem in Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung genannten Überwachungsplan durchgeführt.
(6) Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die gegebenenfalls einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung unterliegen, werden im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung durchgeführt.
(7) Folgende Sendungen von Tieren dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse von im Rahmen von Warenuntersuchungen durchgeführten Labortests vorliegen:
- a)
- Sendungen von Huftieren, die gemäß den in Anhang I Teil III aufgeführten Probenahmeanforderungen beprobt werden, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht; und
- b)
- Sendungen anderer Tiere nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wenn bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht.
(8) Warensendungen, bei denen Tests gemäß dem in Absatz 5 genannten Überwachungsplan durchgeführt wurden und bei denen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit besteht, dürfen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
(9) Wenn Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bei Warenuntersuchungen zur Laboranalyse beprobt werden und bei ihnen kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht, dürfen derartige Sendungen in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse der Labortests vorliegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.