Artikel 3 VO (EU) 2019/2130

Ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen

(1) Während der Nämlichkeitskontrollen bei Tieren und Waren gemäß Artikel 1 überprüft die zuständige Behörde, ob die nachstehenden Elemente den Informationen in den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten entsprechen, die die Sendungen begleiten:

a)
falls zutreffend, Anzahl der Tiere, Arten, Rasse, Geschlecht, Alter und Kategorie;
b)
Inhalt der Sendungen;
c)
Menge der Sendungen;
d)
falls zutreffend, entsprechende Stempel und Identitätskennzeichen oder Codes;
e)
falls zutreffend, Kennzeichnung des Transportmittels;
f)
falls zutreffend, Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln.

(2) Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen können die Nämlichkeitskontrollen in folgenden Fällen auf die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Elemente beschränkt bleiben:

a)
die Sendungen wurden nicht für Warenuntersuchungen ausgewählt;
b)
die Sendungen wurden in Transporteinheiten verladen, die verschlossen und durch eine Plombe gesichert sind;
c)
die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln sind unversehrt und unverändert;
d)
die Plomben an Behältern/Containern oder Transportmitteln wurden durch die die amtliche Bescheinigung ausstellende zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht angebracht; und
e)
die auf der Plombe angegebenen Informationen entsprechen denjenigen in der begleitenden amtlichen Bescheinigung, die gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

(3) Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen erfasst die Auswahl der Artikel oder Packungen für Nämlichkeitskontrollen 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung, wobei die Mindestzahl zwei und die Höchstzahl zehn Artikel oder Packungen beträgt. Erlaubt die Zahl der ausgewählten Artikel oder Packungen es der zuständigen Behörde nicht, die Nämlichkeitskontrolle abzuschließen, darf die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen zur Durchführung umfassenderer Kontrollen erhöht werden und kann sämtliche Artikel oder Packungen in der Sendung umfassen.

(4) Bei Sendungen von Tieren erfolgen die Nämlichkeitskontrollen auf der Grundlage folgender Vorschriften:

a)
Bei Tieren, für die das Unionsrecht eine individuelle Identifizierung verlangt, werden mindestens 10 % der Tiere bzw. mindestens zehn für die Sendung repräsentative Tiere ausgewählt. Umfasst die Sendung weniger als zehn Tiere, werden die Nämlichkeitskontrollen bei jedem einzelnen Tier der Sendung vorgenommen;
b)
bei Tieren, für die das Unionsrecht keine individuelle Identifizierung verlangt, wird die Kennzeichnung einer repräsentativen Zahl von Packungen oder Behältern/Containern kontrolliert;
c)
fallen die in den Buchstaben a und b festgelegten Nämlichkeitskontrollen nicht zufriedenstellend aus, wird die Zahl der kontrollierten Tiere erhöht und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen.

(5) Ist für die Zwecke der Nämlichkeitskontrolle der uneingeschränkte Zugang zu der gesamten Sendung erforderlich, werden die Sendungen teilweise oder vollständig aus dem Transportmittel entladen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.