Artikel 2 VO (EU) 2019/2130

Ausführliche Vorschriften für Dokumentenprüfungen

(1) Für jede Sendung von Tieren und Waren gemäß Artikel 1 stellt die zuständige Behörde die Verwendung, für die die Tiere und Waren gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und den anderen Dokumenten, die die Sendung begleiten, bestimmt sind, sowie den in diesen Bescheinigungen, Attestierungen und Dokumenten angegebenen Bestimmungsort der Sendung fest.

(2) Die zuständige Behörde kontrolliert alle amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente nach Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) nach Artikel 131 der vorgenannten Verordnung oder über bestehende nationale Systeme übermittelt werden, um festzustellen, ob:

a)
sie von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurden, sofern zutreffend;
b)
sie die Anforderungen gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 90 der vorgenannten Verordnung erfüllen;
c)
sie dem Muster gemäß den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;
d)
die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

(3) Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den betreffenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) vollständig und korrekt im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgefüllt hat und ob die darin angegebenen Informationen denjenigen der amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumente entsprechen, die die Sendung begleiten.

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