ANHANG I VO (EU) 2019/2130

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Tieren nach Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmende Handlungen

I.
Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere für den Weitertransport

1.
Es ist eine allgemeine Beurteilung aller Tiere anhand einer Sichtprüfung durchzuführen, um zu beurteilen, ob sie für den Weitertransport transportfähig sind; dabei ist die Dauer des bereits durchgeführten Transports einschließlich der dabei getroffenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen zu berücksichtigen. Auch die Dauer des noch verbleibenden Transports einschließlich der dabei vorgesehenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen sind zu berücksichtigen.
2.
Die Transportmittel der Tiere und das Fahrtenbuch sind auf Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(1) zu kontrollieren.

II.
Klinische Untersuchung

1.
Die klinische Untersuchung besteht aus einer Beschau aller Tiere und umfasst mindestens Folgendes:

a)
eine Beschau der Tiere einschließlich einer allgemeinen Beurteilung ihres Gesundheitsstatus, ihrer Fähigkeit, sich frei zu bewegen, der Beschaffenheit ihrer Haut und Schleimhäute und jeglicher Anzeichen anormaler Ausscheidungen;
b)
Überwachung der Atem- und Ernährungswege;
c)
Stichprobenüberwachung der Körpertemperatur, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a und b festgestellt wurden;
d)
Abtasten, falls Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Buchstaben a, b und c festgestellt wurden.

2.
Bei Sendungen von Zucht- und Nutztieren sind mindestens 10 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens 10 für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 10 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.
3.
Bei Sendungen von Schlachttieren sind mindestens 5 % der Tiere einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wobei mindestens fünf für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfasst die Sendung weniger als 5 Tiere, so ist jedes einzelne Tier der Sendung zu untersuchen.
4.
Die Zahl der gemäß Nummer 2 und 3 kontrollierten Tiere ist zu erhöhen und kann sämtliche Tiere der betreffenden Sendung umfassen, wenn die Warenuntersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen.
5.
Die nachstehend aufgeführten Tiere sind keiner klinischen Einzeluntersuchung zu unterziehen:

Geflügel,

Vögel,

Aquakulturtiere und alle lebenden Fische,

Nagetiere,

Hasentiere,

Bienen und sonstige Insekten,

Reptilien und Amphibien,

andere Wirbellose,

bestimmte als gefährlich geltende Zoo- und Zirkustiere, einschließlich Huftieren,

Pelztiere.

6.
Bei den in Nummer 5 aufgeführten Tieren besteht die klinische Untersuchung in der Beobachtung des Gesundheitszustands und des Verhaltens der gesamten Gruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren. Ergeben sich bei der genannten klinischen Untersuchung Auffälligkeiten, so wird eine gründlichere klinische Untersuchung durchgeführt, die erforderlichenfalls Probenahmen umfasst.
7.
Bei lebenden Fischen, Schalentieren und Weichtieren sowie für Laboratorien bestimmten Tieren, die einen in Bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältern/Containern befördert werden, erfolgt eine klinische Untersuchung und Probenahme nur, wenn eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder der Herkunft der Tiere bestehen kann oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten bestehen.

III.
Probenahmeverfahren bei Huftieren

1.
Die Probenahme bei Sendungen von Huftieren zur Kontrolle, ob die in den begleitenden amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten bzw. ihrer elektronischen Entsprechungen festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllt sind, ist wie folgt durchzuführen:

a)
Mindestens 3 % der Sendungen, die monatlich an den Grenzkontrollstellen eingetroffen sind, sind einer serologischen Probenahme zu unterziehen, mit Ausnahme registrierter Pferde gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission(2), und müssen von einer individuellen Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen gemäß der genannten Durchführungsverordnung begleitet werden. Probenahmen sind bei mindestens 10 % der Tiere einer Sendung durchzuführen, wobei der Mindestsatz bei vier Tieren liegt. Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass diese Probenahme kein schlüssiges Ergebnis liefert, ist dieser Prozentsatz zu erhöhen und kann sämtliche Tiere in der betreffenden Sendung umfassen.
b)
Nach einer Risikobewertung durch den amtlichen Tierarzt oder soweit dies nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist, können die erforderlichen Proben von beliebigen Tieren in einer Sendung gezogen werden, die zur amtlichen Kontrolle vorgestellt wird.
c)
Die erforderlichen Labortests zur Überprüfung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder, falls zutreffend, zur Feststellung des Vorhandenseins von Rückständen und Kontaminanten sind unverzüglich durchzuführen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).

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