ANHANG III VO (EU) 2019/2130

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nach Artikel 4 Absatz 6 vorzunehmenden Handlungen

1.
Von der zuständigen Behörde sind die Warenuntersuchungen an Sendungen und deren Partien in ihrer Gesamtheit oder an repräsentativen Stichproben vorzunehmen. Homogene Partien in der Sendung sind anhand der Angaben im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis und unter Berücksichtigung der Elemente nach Nummer 2 zu bestimmen.
2.
Die Homogenität einer Partie im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist anhand der folgenden im amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Elemente zu bestimmen:

Ursprung,

Erzeuger,

Verpackungsanlage,

Art der Verpackung,

Gattung, Art, Sorte oder Reifegrad,

Ausführer,

Anbaugebiet,

geregelte Schädlinge und ihre Merkmale,

Behandlung am Ursprungsort,

Verarbeitungsart.

3.
Zur Beprobung von Partien in einer Sendung gehört die Bestimmung der geeigneten eigenständigen Einheit für die Probenahme. Bei bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist die Einheit folgendermaßen zu bestimmen:

Frucht im botanischen Sinne: 1 Frucht,

Schnittblume: 1 Stängel,

Blattwerk, Blattgemüse: 1 Blatt,

Zwiebeln, Bulben, Wurzelstöcke: 1 Zwiebel, 1 Bulbe, 1 Wurzelstock,

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: 1 Pflanze,

Zweige: 1 Zweig,

Holz und Rinde: im Einzelfall zu entscheiden, wobei das kleinste Stück mindestens 1 kg wiegen muss,

Samen: 1 Korn.

Lässt sich die Einheit aufgrund der Größe, Form oder Art der Verpackung nicht festlegen, ist die kleinste Packungseinheit als Stichprobeneinheit festzulegen.

4.
Die Probenahme für Warenuntersuchungen durch Sichtprüfung ist nach folgenden Probenahmeschemata durchzuführen, je nach Ware und gemäß der einschlägigen Tabelle des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, Nr. 31, Methodologies for sampling of consignments (ISPM31):

a)
bewurzelte, nicht in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann;

b)
in Vegetationsruhe befindliche, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Zwiebeln, Bulben und Wurzelstöcke:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 2 % oder mehr bestätigt werden kann;

c)
Samen oder Pflanzenerzeugnisse, die die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission(2) erfüllen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 80 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

d)
unbewurzelte Stecklinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die nicht unter die Buchstaben a, b und c fallen:

Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % oder mehr bestätigt werden kann;

e)
Partien von Samen und Blattgemüse von höchstens 500 Einheiten:

hypergeometrisches Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 95 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 10 % oder mehr bestätigt werden kann.

5.
Jede aufgrund eines Verstoßes ergriffene Maßnahme ist auf die Partie zu beziehen, die vor der Warenuntersuchung bestimmt wurde.
6.
Zur Erkennung latenter Infektionen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ist eine Mindestanzahl an Proben für Labortests entsprechend einer Risikoanalyse im Einklang mit den folgenden Kriterien zu nehmen:

a)
bisherige Anzahl der von den Mitgliedstaaten beanstandeten und gemeldeten Unionsquarantäneschädlingen nach Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031, einschließlich der prioritären Schädlinge im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Verordnung, mit Ursprung in einem Drittland;
b)
das Auftreten eines prioritären Schädlings im Ursprungsdrittland gemäß verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;
c)
über das IMSOC erhältliche Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).

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