ANHANG II VO (EU) 2019/2130

Ausführliche Vorschriften für die während der Warenuntersuchungen bei Waren nach Artikel 4 Absatz 4 vorzunehmenden Handlungen

1.
Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren:

a)
ob die Transportbedingungen einen ordnungsgemäßen Zustand der Waren unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks gewährleistet haben;
b)
ob beim Transport die nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Temperaturspanne eingehalten wurde und keine Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette vorlagen; dies geschieht durch Prüfung der Temperaturaufzeichnungen während des Transports;
c)
ob das Verpackungsmaterial unversehrt ist.

2.
Von der zuständigen Behörde sind Warenuntersuchungen durchzuführen, um zu kontrollieren, ob das in der Kennzeichnung angegebene Verbrauchsdatum der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht.

Von der zuständigen Behörde können Warenuntersuchungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Kennzeichnung den anderen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

3.
Von der zuständigen Behörde ist zu kontrollieren, ob die Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und ihre Eigenschaften während des Transport unverändert geblieben sind; dies geschieht durch:

a)
sensorische Prüfung von Geruch, Farbe, Konsistenz oder Geschmack der Waren,
b)
einfache physikalische oder chemische Tests durch Aufschneiden, Auftauen oder Kochen der Waren oder
c)
Labortests.

4.
Bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen sind von den zuständigen Behörden die unter Nummer 3 genannten Handlungen wie folgt vorzunehmen:

a)
Bevor die unter Nummer 3 genannten Handlungen vorgenommen werden, ist eine Auswahl von Artikeln oder Packungen bzw. bei losen Produkten eine Probe zu entnehmen.
b)
Die Auswahl der Proben für die Prüfung nach Nummer 3 Buchstaben a und b hat 1 % der Artikel oder Packungen in einer Sendung zu erfassen, mindestens jedoch zwei Artikel oder Packungen und höchstens 10 Artikel oder Packungen. Die zuständige Behörde kann die Zahl der kontrollierten Artikel oder Packungen erhöhen, um umfangreichere Prüfungen vorzunehmen.
c)
Die Tests nach Nummer 3 Buchstaben b und c sind an einer Reihe von Proben vorzunehmen, die so ausgewählt werden, dass sie für die gesamte Sendung repräsentativ sind.

5.
Zwecks Durchführung von Artikel 4 Absatz 5 ist von der zuständigen Behörde ein Überwachungsplan aufzustellen, der dazu dient, die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu überwachen und insbesondere Gefahren zu erkennen, und in dem die zu kontrollierenden Waren und die durchzuführenden Tests angegeben werden; die Labortests nach Nummer 3 Buchstabe c sind von ihr gemäß diesem Plan durchzuführen.

Dieser Überwachungsplan ist risikobasiert, wobei alle maßgeblichen Parameter wie die Art der Waren, das mit ihnen verbundene Risiko, die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen berücksichtigt werden.

6.
Bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen, sind von der zuständigen Behörde Warenuntersuchungen gemäß den folgenden Vorschriften durchzuführen:

a)
Die Warenuntersuchungen umfassen Labortests gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten.
b)
Die Warenuntersuchungen werden so durchgeführt, dass es für die Unternehmer der Lebensmittel- und Futtermittelbranche oder ihre Vertreter nicht möglich ist vorherzusagen, welche Einzelsendung solchen Untersuchungen unterzogen wird.
c)
Die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.
d)
Die geprüfte Sendung ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Ergebnisse der Labortests vorliegen, es sei denn, die zuständige Behörde hat nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung 2019/2124 der Kommission(2) an der Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort genehmigt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

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