Artikel 10 VO (EU) 2019/2152

Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

(1) Die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus.

Zu diesem Zweck findet der Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, ausschließlich für statistische Zwecke zwischen den nationalen statistischen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten statt, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll. Ein solcher Austausch kann auch zum Zwecke der Verringerung des Beantwortungsaufwands stattfinden.

Wenn ein solcher Austausch vertraulicher Daten der Gewährleistung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union dient und von der zuständigen nationalen statistischen Stelle, die die Daten bereitstellt, ausdrücklich genehmigt wurde, können nationale Zentralbanken ausschließlich für statistische Zwecke am Austausch vertraulicher Daten beteiligt werden.

(2) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten aus.

Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, an die Kommission (Eurostat), um ausschließlich für statistische Zwecke Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zur Verfügung zu stellen.

Um sicherzustellen, dass ein kohärenter Datensatz vorhanden ist und die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen nationalen statistischen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die diesen Gruppen zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke den nationalen statistischen Stellen Daten über alle im EuroGroups-Register verzeichneten multinationalen Unternehmensgruppen sowie die zugehörigen Einheiten, die die in Anhang IV aufgeführten Variablen umfassen.

(3) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten tauschen vertrauliche Daten zur Identifizierung rechtlicher Einheiten aus.

Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen statistischen Stellen der Kommission (Eurostat) auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über gegründete rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

Zur Gewährleistung einer effizienten und hochwertigen Erstellung des EuroGroups-Registers übermittelt die Kommission (Eurostat) den nationalen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat auf die in Anhang IV aufgeführten Identifizierungsvariablen, demografischen Variablen und Schichtungsparameter beschränkte Daten über rechtliche Einheiten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung rechtlicher Einheiten in der Union.

(4) Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und Zentralbanken ist ausschließlich für statistische Zwecke zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission (Eurostat) und der EZB zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union gewährleistet werden soll und der Austausch von den zuständigen nationalen statistischen Stellen ausdrücklich genehmigt wurde.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Anhang IV aufgeführten Variablen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel ausgetauschten Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie des Verfahrens zur Übermittlung der Daten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Kommission (Eurostat), die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die EZB, die gemäß diesem Artikel vertrauliche Daten über Einheiten erhalten, die sich innerhalb oder außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets befinden, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vertraulich.

Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat) erfolgt in dem Umfang, der für die Erstellung europäischer Statistiken ausschließlich zu statistischen Zwecken notwendig ist. Jede weitere Übermittlung muss von der nationalen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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