Artikel 9 VO (EU) 2019/2152

Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

(1) Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden:

a)
Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers;
b)
Zeitplan und Periodizität.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.

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