Artikel 8 VO (EU) 2019/2152

Europäischer Rahmen für statistische Unternehmensregister

(1) Die Kommission (Eurostat) erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen auf Unionsebene für statistische Zwecke.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen als Grundlage für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen und als Informationsquelle für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demografie, für die Verwendung von Verwaltungsdaten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten auf nationaler Ebene ein oder mehrere nationale statistische Unternehmensregister, von denen ein gemeinsamer Kern gemäß dieser Verordnung harmonisiert wird.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) tauschen gemäß Artikel 10 Daten im Zusammenhang mit dem europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister aus.

(4) Die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sind die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister gemäß Artikel 17 für die Erstellung europäischer Statistiken.

Die nationalen statistischen Unternehmensregister sind die verlässliche Quelle für Grundgesamtheiten nationaler statistischer Unternehmensregister. Das EuroGroups-Register ist für das ESS die verlässliche Quelle für Registergrundgesamtheiten für die Unternehmensstatistiken, die die Koordinierung grenzübergreifender Informationen zu multinationalen Unternehmensgruppen erfordern.

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