Artikel 7 VO (EU) 2019/2152

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Einzelthemen erfassen die Mitgliedstaaten Daten zu jedem Einzelthema. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur genaueren Festlegung der folgenden Elemente für die gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, ihre technischen Definitionen und Vereinfachungen erlassen:

a)
Variablen;
b)
Maßeinheit;
c)
statistische Grundgesamtheit (einschließlich Anforderungen zu marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten und Markt- und Nichtmarktproduzenten);
d)
Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Liste der Art des Geschäfts) und Aufgliederungen;
e)
Übermittlung einzelner Datensätze auf freiwilliger Basis;
f)
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen;
g)
Datenübermittlungsfrist;
h)
erster Bezugszeitraum;
i)
Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik” ;
j)
weitere Spezifikationen, einschließlich des Bezugszeitraums, in Bezug auf das Thema „Internationaler Warenverkehr” .

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Befugnisse für Vereinfachungen berücksichtigt die Kommission die Größe und Bedeutung der Wirtschaftsbereiche im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, um den Aufwand für Unternehmen zu verringern. Außerdem stellt die Kommission sicher, dass der für die Erstellung des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderliche Datenzufluss aufrechterhalten wird. Durchführungsrechtsakte, ausgenommen die ersten Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung anzunehmen sind, müssen mindestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten zu den in Anhang I aufgeführten Themenbereichen angenommen werden. Für die Themen „Innovation” und „IKT-Nutzung und E-Commerce” müssen die Durchführungsrechtsakte mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.

(3) Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 die folgende Anzahl nicht überschreitet:

a)
22 Variablen für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik” ;
b)
93 Variablen für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten” ;
c)
31 Variablen für den Bereich „regionale Unternehmensstatistik” ; und
d)
26 Variablen für den Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten” .

(4) In Bezug auf die Themen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d stellt die Kommission bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sicher, dass die Zahl der Variablen in jedem Thema die folgende Anzahl nicht überschreitet:

a)
20 Variablen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten” ;
b)
73 Variablen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce” und
c)
57 Variablen für das Thema „Innovation” .

(5) Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, kann die Kommission nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtakte für jeden der Bereiche „konjunkturelle Unternehmensstatistik” , „regionale Unternehmensstatistik” und „Statistiken über internationale Tätigkeiten” höchstens fünf Variablen und für den Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten” höchstens 20 Variablen in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ändern. Diese Höchstwerte gelten nicht für die Themen „globale Wertschöpfungsketten” und „IKT-Nutzung und E-Commerce” .

(6) Wenn neue Daten benötigt werden, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden und um nach den Pilotstudien gemäß Artikel 20 ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, wird ungeachtet des Absatzes 3 die Gesamtzahl der Variablen für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche nicht um mehr als 10 erhöht.

(7) Bei der Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte ist jeder etwaige finanzielle oder administrative Mehraufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu berücksichtigen, ebenso wie eine Bewertung der geplanten Verbesserung der Qualität der Statistiken und aller sonstigen direkten oder indirekten Vorteile, die aus der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme erwachsen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

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