Artikel 6 VO (EU) 2019/2152

Datenanforderungen

(1) Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen die folgenden Bereiche:

a)
konjunkturelle Unternehmensstatistik;
b)
Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten;
c)
regionale Unternehmensstatistik;
d)
Statistik über internationale Tätigkeiten.

(2) Die Bereiche umfassen eines oder mehrere der folgenden Themen, wie in Anhang I weiter ausgeführt:

a)
Grundgesamtheit der Unternehmen;
b)
globale Wertschöpfungsketten;
c)
IKT-Nutzung und E-Commerce;
d)
Innovation;
e)
internationaler Warenverkehr;
f)
internationaler Dienstleistungsverkehr;
g)
Investitionen;
h)
Arbeitseinsatz;
i)
Ergebnisse und Leistung;
j)
Preise;
k)
Käufe;
l)
Immobilien;
m)
Input für FuE.

(3) Die Periodizität, der Bezugszeitraum und die statistische Einheit sind in Anhang II für jedes Thema einzeln angegeben.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I spezifizierten Einzelthemen zu erlassen .

(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 4 stellt die Kommission sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Mit den delegierten Rechtsakten wird Kosten- und Lastenneutralität oder Kosten- und Lastensenkung angestrebt; in jedem Fall verursachen sie für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen;
b)
von den in Anhang I angeführten Einzelthemen dürfen jeweils höchstens ein Einzelthema im Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik” , drei Einzelthemen im Bereich „Unternehmensstatistik auf Ebene der Mitgliedstaaten” , zwei Einzelthemen im Bereich „regionale Unternehmensstatistik” und zwei Einzelthemen im Bereich „Statistiken über internationale Tätigkeiten” durch ein anderes Einzelthema ersetzt werden, und höchstens ein Einzelthema darf in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren für alle Bereiche insgesamt hinzugefügt werden.
c)
delegierte Rechtsakte müssen spätestens 18 Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden, außer zu den Themen „Innovation” und „IKT-Nutzung und E-Commerce” ; delegierte Rechtsakte zu diesen Themen müssen mindestens sechs bzw. fünfzehn Monate vor Ende des Bezugszeitraums für die Daten angenommen werden.
d)
jedes neue Einzelthema wird durch Pilotstudien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchführen, im Hinblick auf seine Machbarkeit bewertet.

(6) Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht für

a)
die Einzelthemen in den Bereichen Innovation, IKT-Nutzung und E-Commerce und globale Wertschöpfungsketten;
b)
Änderungen aufgrund von Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und zur Statistik der Zahlungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.