Artikel 14 VO (EU) 2019/2152

Schutz der ausgetauschten vertraulichen Daten

(1) Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats Mikrodatensätze über einen Ausführer, dessen Ersuchen um statistische Geheimhaltung gemäß Artikel 19 die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats angenommen haben, mit dem tatsächlichen Wert und allen in Artikel 13 Absatz 1 genannten statistischen Datenelementen zur Verfügung und kennzeichnen diesen Mikrodatensatz als der Geheimhaltung unterliegend.

(2) Die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats können der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren bei der Erstellung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union verwenden. Verwenden die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats der Geheimhaltung unterliegende Mikrodatensätze über Ausfuhren, so stellen sie sicher, dass die Verbreitung statistischer Ergebnisse über Einfuhren innerhalb der Union durch die nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die von den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats gewährte statistische Geheimhaltung wahrt.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Schutz der gemäß diesem Kapitel ausgetauschten vertraulichen Daten zu gewährleisten und das Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit solcher Daten sicherzustellen, einschließlich der Einzelheiten für die Anwendung der Regeln nach Absatz 1 und 2 sowie des Verfahrens für den Austausch der Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht für die ausgetauschten Daten zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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