Artikel 15 VO (EU) 2019/2152

Zugang zu ausgetauschten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

Wissenschaftler, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, können, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats, aus dem die Daten stammen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu den ausgetauschten vertraulichen Daten erhalten.

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