Artikel 16 VO (EU) 2019/2152
Austausch vertraulicher Daten Ermächtigungsklausel
(1) Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen nationalen Zentralbanken, der EZB und der Kommission (Eurostat) zu ausschließlich statistischen Zwecken ist zulässig, wenn der Austausch notwendig ist, um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sicherzustellen.
(2) Die nationalen statistischen Stellen, die nationalen Zentralbanken, die Kommission (Eurostat) und die EZB, die vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 20 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
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