Artikel 17 VO (EU) 2019/2152
Qualität
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und nachprüfbare Weise.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich Folgendes:
- a)
- Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nach der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten;
- b)
- Qualitäts- und Metadatenberichte zu den nationalen statistischen Unternehmensregistern.
Bei mehrjährigen Statistiken gilt für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Qualitäts- und Metadatenberichte dieselbe Periodizität wie für die betreffenden Statistiken.
(5) Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, des Inhalts und der Fristen für die Übermittlung der Qualitäts- und Metadatenberichte erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.
Der Inhalt der Berichte wird auf die wichtigsten und wesentlichen Qualitätsaspekte beschränkt.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der nationalen statistischen Unternehmensregister auswirken. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.
(8) Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind; dies darf für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.
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