Artikel 18 VO (EU) 2019/2152

Übermittlung von Daten und Metadaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit. Sind die übermittelten Daten vertraulich, so wird der tatsächliche Wert mit einer Kennzeichnung übermittelt, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt, und nicht verbreitet werden darf.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung solcher Standards sowie eines Verfahrens für die Übermittlung der Daten und Metadaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Auf hinreichend begründete Anfrage der Kommission (Eurostat) führen die Mitgliedstaaten statistische Analysen der nationalen statistischen Unternehmensregister durch und übermitteln die Ergebnisse der Kommission (Eurostat).

Die Kommission (Eurostat) kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Format und Verfahren der Übermittlung der Ergebnisse solcher statistischen Analysen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass solche Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen bedeuten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf eine hinreichend begründete Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. Durch diese Anfragen der Kommission darf den Mitgliedstaaten kein wesentlicher administrativer oder finanzieller Mehraufwand entstehen.

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