Artikel 19 VO (EU) 2019/2152

Geheimhaltung bei der Verbreitung statistischer Daten über den internationalen Warenverkehr

Die nationale statistische Stelle entscheidet nur auf Ersuchen eines Ein- oder Ausführers von Waren, ob statistische Ergebnisse in Bezug auf die betreffenden Ein- oder Ausfuhren ohne jegliche Änderung verbreitet werden oder ob die statistischen Ergebnisse auf begründetes Ersuchen dieses Ein- oder Ausführers so geändert werden , dass er nicht identifiziert werden kann, um dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu genügen.

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