Artikel 20 VO (EU) 2019/2152

Pilotstudien

(1) Ermittelt die Kommission (Eurostat) Bedarf an erheblichen neuen Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, kann sie vor einer neuen Datenerhebung veranlassen, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen. Diese Pilotstudien schließen Pilotstudien zu den Bereichen „internationaler Dienstleistungsverkehr” , „Immobilien” , „Finanzindikatoren” sowie „Umwelt und Klima” ein.

(2) In diesen Pilotstudien sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern bewertet. In der Bewertung werden der Nutzen und die zusätzlichen Kosten und der Mehraufwand für die Verbesserungen berücksichtigt, die den Unternehmen und den nationalen statistischen Stellen für diese Studien entstehen.

(3) Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 2 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Studien gemäß Absatz 1. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die Kommission berichtet bis 7. Januar 2022 und danach alle zwei Jahre über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Pilotstudien insgesamt erzielt wurden. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission fügt diesen Berichten gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der Bewertung der Ergebnisse gemäß Absatz 2 Vorschläge zur Einführung neuer Datenanforderungen bei.

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