Artikel 21 VO (EU) 2019/2152

Finanzierung

(1) Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen auf der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellten Liste aufgeführten einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung für die Kosten für folgende Tätigkeiten gewähren:

a)
die Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen und Datenverarbeitung im Bereich der Unternehmensstatistiken;
b)
die Entwicklung von Methoden zur Erhöhung der Qualität, Senkung der Kosten und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erhebung und Erstellung von Unternehmensstatistiken und zur Verbesserung des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister;
c)
die Entwicklung von Methoden zur Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands, der den Meldeeinheiten, insbesondere KMU, im Zusammenhang mit der Bereitstellung der angeforderten Daten entsteht;
d)
Teilnahme an den Pilotstudien gemäß Artikel 20;
e)
die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, IT-Systemen und ähnlichen Unterstützungsfunktionen mit dem Ziel, hochwertigere Statistiken zu erstellen oder den administrativen und finanziellen Aufwand zu verringern.

(2) Der Finanzbeitrag der Union wird gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bereitgestellt.

(3) Dieser Finanzbeitrag der Union darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.3.2013, S. 12).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

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