ANHANG V VO (EU) 2019/2152
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
- a)
- Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;
- b)
- Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Meldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;
- c)
- Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(1) übermittelt werden;
- d)
- Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;
- e)
- Informationen über Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
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