ANHANG V VO (EU) 2019/2152
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:
- a)
- Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;
- b)
- Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;
- c)
- Informationen über Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(1) übermittelt werden;
- d)
- Informationen aus beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereichten Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;
- e)
- Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen, die von Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369t der genannten Richtlinie angemeldet haben, beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht werden;
- f)
- Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen, die von Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369xg der genannten Richtlinie angemeldet haben, beim Mitgliedstaat der Identifizierung eingereicht werden;
- g)
- Informationen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG, die allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugänglich gemacht werden.
- h)
- Informationen, die im Rahmen der Verfahren nach den Artikeln 20 bis 25 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(2) ausgetauscht werden, wenn es sich bei der Steuerbehörde um die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates(3) über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern handelt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
- (2)
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).
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