ANHANG VI VO (EU) 2019/2152
Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:
- a)
- Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen;
- b)
- Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) verfügbar sind;
- c)
-
Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:
- i)
- die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder
- ii)
- für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht oder
- iii)
- die bei ihnen in Anwendung von Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingingen.
- d)
- Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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