Artikel 10 VO (EU) 2019/2153
Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen
(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, sind die anwendbaren Gebühren und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der zu entrichtenden Gebühren wie folgt berechnet:
- a)
- Bei den im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren pro Tag 1/365zigstel der entsprechenden Jahresgebühr. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monats-Zeitraum bleiben die anwendbaren Gebühren fällig.
- b)
- Bei den im Anhang Teil I Tabellen 4 und 15 genannten Gebühren und bei den im Anhang Teil II genannten festen Gebühren, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Gebühren 50 % der anwendbaren Gebühr.
- c)
- Bei den im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren, die je Antrag erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis, darf jedoch die anwendbare Pauschalgebühr nicht überschreiten.
- d)
- Bei den im Anhang Teil II genannten Gebühren, die auf Stundenbasis erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis.
- e)
- Bei den nicht unter die Buchstaben a bis d fallenden Gebühren, berechnet sich der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.
(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Gebühren für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Gebühren gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur eine neue Gebühr, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Gebühren.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung
- a)
- gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,
- b)
- gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;
- c)
- gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.
(5) Gebühren, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.
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