Artikel 9 VO (EU) 2019/2153
Zahlungszeiträume
(1) Die im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.
(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 4 genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.
(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.
(4) Die im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren werden wie folgt erhoben:
- a)
- Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben.
- b)
- Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.
Etwaige Änderungen einer Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der Überwachungsgebühr zur Folge, die für den der Genehmigung der Änderung folgenden Zeitraum von 12 Monaten fällig wird.
(5) In den in Artikel 2 Buchstabe f Absatz 2 genannten Fällen werden die Gebühren für den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung der Zulassung/des Zeugnisses und dem Beginn des ersten Abrechnungszyklus zeitanteilig auf der Grundlage von Teil I Tabelle 8 des Anhangs berechnet.
(6) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Gebühren, so werden die Gebühren wie folgt neu berechnet:
- a)
- Bei Gebühren, die je Antrag erhoben werden, wird die Gebühr zum Zeitpunkt des Antragseingangs neu berechnet.
- b)
- Bei Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird die Gebühr für den laufenden Abrechnungszyklus und danach neu berechnet.
- c)
- Stuft die Agentur mehrere Anträge nach Artikel 8 Absatz 4 als einzigen Antrag neu ein, wird die Gebühr ab dem für die Neueinstufung als maßgeblich erachteten Zeitpunkt neu berechnet.
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