Artikel 8 VO (EU) 2019/2153

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

(1) Voraussetzung für die Erbringung der Zertifizierungsleistungen ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Eingang des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Tranche in Rechnung stellen.

(2) Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zertifizierungsleistung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um

a)
eine Pauschalgebühr nach Teil I des Anhangs oder
b)
eine variable Gebühr.

(3) Die variable Gebühr nach Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II des Anhangs ermittelt.

(4) Sofern dies aufgrund technischer Umstände gerechtfertigt ist, die für die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren relevant sind, kann die Agentur vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers

a)
einen Antrag innerhalb der im Anhang dieser Verordnung genannten Kategorien neu einstufen,
b)
mehrere Anträge als einen einzigen Antrag neu einzustufen, sofern diese Anträge dieselbe Musterbauart betreffen und sich auf einen oder mehrere der folgenden Merkmale beziehen, und zwar in beliebiger Kombination:

i)
Erhebliche Änderungen,
ii)
Erhebliche Reparaturen,
iii)
Ergänzende Musterzulassungen.

Stimmt der Antragsteller der vorgeschlagenen Neueinstufung nicht zu, so kann die Agentur den Antrag oder die betreffenden Anträge ablehnen oder deren Bearbeitung beenden.

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