Artikel 7 VO (EU) 2019/2153
Kostenvoranschlag
(1) Auf Antrag eines Antragstellers und vorbehaltlich Absatz 2 erstellt die Agentur einen Kostenvoranschlag.
(2) Falls der oben genannte Kostenvoranschlag aufgrund der erwarteten Komplexität des Projekts einer vorherigen technischen Analyse durch die Agentur bedarf, wird diese Analyse nach einer vom Antragsteller und der Agentur unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung auf Stundenbasis abgerechnet.
(3) Die Leistungen werden auf Antrag des Antragstellers ausgesetzt, bis die Agentur den beantragten Kostenvoranschlag vorgelegt und der Antragsteller diesen genehmigt hat.
(4) Sollte die Leistung einfacher oder schneller zu erbringen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil komplizierter sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Kostenvoranschlag entsprechend geändert.
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