Artikel 6 VO (EU) 2019/2153
Reisekosten
(1) Wird eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel: d = v + a + h — e.
(2) Für die Formel in Absatz 1 gilt:
d = zu zahlende Reisekosten
v = Kosten der Beförderung
a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen(1);
h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz(2); bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.
e (e-Komponente) = durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung.
(3) Die für die Erbringung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Dienstleistungen anfallenden Reisekosten werden ausschließlich nach Teil IIa des Anhangs abgerechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe die auf der Website von EuropeAid der Kommission veröffentlichten geltenden Tagessätze (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/ implementation/per_dients/index_en.htm).
- (2)
Siehe „Standardstundenanzahl” entsprechend der „Standard-Reisezeitliste” auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).
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