Artikel 5 VO (EU) 2019/2153

Ablehnung oder Beendigung aus finanziellen Gründen

(1) Unbeschadet ihrer Geschäftsordnung kann die Agentur

a)
einen Antrag ablehnen, wenn die fälligen Gebühren oder Entgelte nicht nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Frist eingegangen sind,
b)
einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bankbürgschaft oder leistet eine Sicherheit,
c)
einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn einer der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt,
d)
einen Antrag auf Übertragung einer Zulassung/eines Zeugnisses ablehnen, wenn Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den von der Agentur erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen ergeben, nicht erfüllt wurden.

(2) Bevor sie nach Absatz 1 verfährt, konsultiert die Agentur den Antragsteller zu der von ihr geplanten Maßnahme.

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