Artikel 4 VO (EU) 2019/2153
Zahlung von Gebühren oder Entgelten
(1) Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- und sonstige Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Bestimmungen auf ihrer Website.
(2) Der Antragsteller muss den fälligen Betrag in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zahlen.
(3) Erhält die Agentur den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.
(4) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.
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